Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Zuschuss nach § 40 SGB XI für rutschhemmende Bodenlösungen prüfen
Pflegebedürftige Personen können bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds beantragen. Eine rutschhemmende Bodenlösung im Bad kann dazugehören – entschieden wird das jedoch immer im Einzelfall durch die Pflegekasse.

Grundlagen
Was hinter dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steckt
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 40 SGB XI ein einfaches Ziel: Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben können. Wenn die Wohnung dafür angepasst werden muss, kann die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligen. Man spricht dabei von „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds“.
Bekannt sind vor allem die großen Umbauten – der barrierefreie Duschumbau, der Treppenlift, die Verbreiterung von Türen. Weniger bekannt ist, dass auch deutlich kleinere Eingriffe in Betracht kommen können, wenn sie die Selbstständigkeit erhalten oder die häusliche Pflege erleichtern. Ein rutschiger Duschboden, der zur täglichen Gefahrenquelle wird, fällt inhaltlich genau in diesen Bereich.
Der Zuschuss kann derzeit grundsätzlich bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person betragen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen in einem Haushalt, gelten für gemeinsame Maßnahmen besondere Regelungen. Wie hoch der Zuschuss im konkreten Fall ausfällt und ob überhaupt eine Bewilligung erfolgt, entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse.
Voraussetzungen
Worauf die Pflegekasse typischerweise schaut
Die folgenden Punkte sind die Aspekte, die in der Praxis regelmäßig eine Rolle spielen. Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft – die erteilt Ihnen ausschließlich Ihre Pflegekasse.
Typische Situationen
Wann eine Anti-Rutsch-Maßnahme infrage kommen kann
In der Praxis geht es fast immer um dieselbe Ausgangslage: Ein Raum ist grundsätzlich nutzbar, aber der Boden wird bei Nässe zum Risiko. Ein Umbau wäre unverhältnismäßig, das Sturzrisiko ist es aber ebenso wenig hinnehmbar.
Eine rutschhemmende Behandlung ist in solchen Fällen häufig der deutlich verhältnismäßigere Weg – bautechnisch, zeitlich und finanziell. Ob Ihre Pflegekasse das ebenso bewertet, klärt sich im Antragsverfahren.

Der Ablauf
So gehen Sie am besten vor
Fünf Schritte von der ersten Idee bis zur fertigen Fläche. Den Antrag stellen Sie selbst beziehungsweise die pflegebedürftige Person – wir liefern Ihnen die Unterlagen dafür zu.
01
Bedarf klären
Sie beschreiben uns die Fläche und die Situation der pflegebedürftigen Person.
02
Angebot erhalten
Sie bekommen von uns ein Angebot, das die Maßnahme nachvollziehbar beschreibt.
03
Antrag stellen
Sie reichen den Antrag mit unserem Angebot bei der zuständigen Pflegekasse ein.
04
Entscheidung abwarten
Die Pflegekasse prüft und teilt Ihnen ihre Entscheidung mit.
05
Ausführung
Nach der Entscheidung stimmen wir den Termin ab und führen die Arbeiten aus.
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Die Systeme, die im Zusammenhang mit einer Förderung am häufigsten eine Rolle spielen.
Fördermöglichkeit unverbindlich besprechen
Schildern Sie uns die Situation. Wir sagen Ihnen, welches System für die Fläche technisch infrage kommt, und stellen Ihnen ein Angebot bereit, das Sie Ihrem Antrag beilegen können.
Förderung nach § 40 SGB XI kann im Einzelfall möglich sein. Die Entscheidung trifft die zuständige Pflegekasse. Eine Kostenübernahme können wir nicht garantieren.
