Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Zuschuss nach § 40 SGB XI für rutschhemmende Bodenlösungen prüfen

Pflegebedürftige Personen können bei ihrer Pflegekasse einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds beantragen. Eine rutschhemmende Bodenlösung im Bad kann dazugehören – entschieden wird das jedoch immer im Einzelfall durch die Pflegekasse.

  • Derzeit grundsätzlich bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und Person
  • Wir unterstützen Sie bei den Angebotsunterlagen
  • Beratung zur Fördermöglichkeit ist für Sie unverbindlich
Rutschhemmend behandelter Bodenbereich in einem barrierearmen Badezimmer

Grundlagen

Was hinter dem Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steckt

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 40 SGB XI ein einfaches Ziel: Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung leben können. Wenn die Wohnung dafür angepasst werden muss, kann die Pflegekasse sich an den Kosten beteiligen. Man spricht dabei von „Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds“.

Bekannt sind vor allem die großen Umbauten – der barrierefreie Duschumbau, der Treppenlift, die Verbreiterung von Türen. Weniger bekannt ist, dass auch deutlich kleinere Eingriffe in Betracht kommen können, wenn sie die Selbstständigkeit erhalten oder die häusliche Pflege erleichtern. Ein rutschiger Duschboden, der zur täglichen Gefahrenquelle wird, fällt inhaltlich genau in diesen Bereich.

Der Zuschuss kann derzeit grundsätzlich bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person betragen. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen in einem Haushalt, gelten für gemeinsame Maßnahmen besondere Regelungen. Wie hoch der Zuschuss im konkreten Fall ausfällt und ob überhaupt eine Bewilligung erfolgt, entscheidet ausschließlich Ihre Pflegekasse.


Voraussetzungen

Worauf die Pflegekasse typischerweise schaut

Die folgenden Punkte sind die Aspekte, die in der Praxis regelmäßig eine Rolle spielen. Sie ersetzen keine verbindliche Auskunft – die erteilt Ihnen ausschließlich Ihre Pflegekasse.

Anerkannte Pflegebedürftigkeit

In der Regel setzt der Zuschuss einen anerkannten Pflegegrad der betroffenen Person voraus. Die Einstufung erfolgt über die Pflegekasse.

Bezug zum Wohnumfeld

Die Maßnahme muss sich auf die häusliche Umgebung der pflegebedürftigen Person beziehen – also auf die Wohnung oder das Haus, in dem sie tatsächlich lebt.

Erkennbarer Nutzen

Die Maßnahme soll die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern beziehungsweise eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Antrag vor der Ausführung

Stellen Sie den Antrag, bevor die Arbeiten beginnen. Wer zuerst ausführen lässt und danach beantragt, riskiert eine Ablehnung.

Nachvollziehbare Unterlagen

Ein Kostenvoranschlag, der die Maßnahme klar beschreibt, erleichtert die Bearbeitung erheblich. Genau hier unterstützen wir Sie.

Einzelfallentscheidung

Auch wenn alle Punkte erfüllt scheinen: Die Bewilligung ist stets eine Einzelfallentscheidung Ihrer Pflegekasse und kann nicht zugesichert werden.


Typische Situationen

Wann eine Anti-Rutsch-Maßnahme infrage kommen kann

In der Praxis geht es fast immer um dieselbe Ausgangslage: Ein Raum ist grundsätzlich nutzbar, aber der Boden wird bei Nässe zum Risiko. Ein Umbau wäre unverhältnismäßig, das Sturzrisiko ist es aber ebenso wenig hinnehmbar.

Eine rutschhemmende Behandlung ist in solchen Fällen häufig der deutlich verhältnismäßigere Weg – bautechnisch, zeitlich und finanziell. Ob Ihre Pflegekasse das ebenso bewertet, klärt sich im Antragsverfahren.

  • Die bodengleiche Dusche wird bei Nässe rutschig
  • Die Badewanne kann ohne fremde Hilfe kaum noch sicher betreten werden
  • Der Fliesenboden im Bad ist glatt und schwer zu sichern
  • Es gab bereits einen Sturz oder eine Beinahe-Situation
  • Angehörige oder Pflegedienst benötigen sicheren Stand bei der Pflege
  • Ein vollständiger Badumbau wäre zu aufwendig oder nicht gewünscht
Sicher begehbarer Nassbereich nach einer rutschhemmenden Bodenbehandlung

Der Ablauf

So gehen Sie am besten vor

Fünf Schritte von der ersten Idee bis zur fertigen Fläche. Den Antrag stellen Sie selbst beziehungsweise die pflegebedürftige Person – wir liefern Ihnen die Unterlagen dafür zu.

01

Bedarf klären

Sie beschreiben uns die Fläche und die Situation der pflegebedürftigen Person.

02

Angebot erhalten

Sie bekommen von uns ein Angebot, das die Maßnahme nachvollziehbar beschreibt.

03

Antrag stellen

Sie reichen den Antrag mit unserem Angebot bei der zuständigen Pflegekasse ein.

04

Entscheidung abwarten

Die Pflegekasse prüft und teilt Ihnen ihre Entscheidung mit.

05

Ausführung

Nach der Entscheidung stimmen wir den Termin ab und führen die Arbeiten aus.


Das übernehmen wir für Sie

  • Beurteilung der Fläche und Auswahl des geeigneten Systems
  • Verständliche Erläuterung der Maßnahme
  • Angebot beziehungsweise Kostenvoranschlag für Ihren Antrag
  • Rückfragen zur technischen Ausführung, falls die Kasse nachfragt
  • Fachgerechte Ausführung nach der Entscheidung

Das können wir nicht leisten

Wir sind ein ausführender Fachbetrieb und keine Pflege-, Sozial- oder Rechtsberatung. Deshalb stellen wir keine Anträge in Ihrem Namen, führen keine Korrespondenz mit der Pflegekasse und geben keine sozialrechtliche Beratung. Eine Zusage über Bewilligung oder Höhe eines Zuschusses können wir nicht treffen und nicht garantieren. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Pflegekasse oder an eine Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI – diese Beratung ist für Sie kostenfrei.


FAQ

Häufige Fragen zur Förderung

Die Antworten geben den allgemeinen Rahmen wieder. Maßgeblich ist immer die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Nein. Eine automatische oder garantierte Förderung gibt es nicht. Ob eine rutschhemmende Bodenlösung als wohnumfeldverbessernde Maßnahme anerkannt wird, entscheidet die zuständige Pflegekasse im Einzelfall – abhängig von der persönlichen Situation, dem Pflegegrad, dem Einsatzort und ihrer eigenen Bewertung. Seien Sie skeptisch, wenn Ihnen jemand eine Kostenübernahme zusichert.
Der Zuschuss kann derzeit grundsätzlich bis zu 4.180 Euro je Maßnahme und pflegebedürftiger Person betragen. Das ist ein Höchstbetrag, kein garantierter Auszahlungsbetrag. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach der bewilligten Maßnahme und der Entscheidung Ihrer Pflegekasse.
Ja, das ist dringend zu empfehlen. Die Pflegekasse soll die Maßnahme vor der Umsetzung prüfen können. Wer die Arbeiten zuerst ausführen lässt und den Antrag anschließend nachreicht, riskiert eine Ablehnung. Planen Sie daher die Bearbeitungszeit der Kasse in Ihren Zeitplan ein.
In der Regel ein formloses oder kassenseitiges Antragsformular sowie einen Kostenvoranschlag, der die geplante Maßnahme und deren Nutzen nachvollziehbar beschreibt. Häufig wird zusätzlich begründet, warum die Maßnahme die häusliche Pflege erleichtert oder die selbstständige Lebensführung unterstützt. Den Kostenvoranschlag stellen wir Ihnen bereit.
Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person. Angehörige können das Verfahren jedoch unterstützen und mit entsprechender Vollmacht auch übernehmen. Wie Ihre Pflegekasse das konkret handhabt, erfragen Sie am besten direkt dort.
Der Zuschuss bezieht sich auf das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person, unabhängig davon, ob es sich um Eigentum oder eine Mietwohnung handelt. Bei Mietobjekten ist allerdings die Zustimmung der Vermieterseite zu klären. Ein Vorteil mancher Systeme: Bestimmte Beschichtungen lassen sich später wieder entfernen, ohne die Oberfläche anzugreifen – das kann die Abstimmung erleichtern.
Dann können Sie die Maßnahme weiterhin auf eigene Kosten umsetzen lassen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht Ihnen zudem der Widerspruch offen. Zur rechtlichen Bewertung eines Bescheids wenden Sie sich bitte an eine Pflegeberatungsstelle oder eine rechtskundige Stelle – diese Einschätzung dürfen und können wir Ihnen nicht geben.
Das hängt vom konkreten Problem ab. Geht es um den Boden der Dusche oder der Badewanne, kommt häufig eine transparente Beschichtung wie Sani Grip infrage. Ist der gesamte Fliesenboden betroffen, ist eine flächige Behandlung wie Micro Grip meist der passendere Weg. Wir sehen uns die Situation an und empfehlen Ihnen die technisch sinnvolle Lösung.

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Fördermöglichkeit unverbindlich besprechen

Schildern Sie uns die Situation. Wir sagen Ihnen, welches System für die Fläche technisch infrage kommt, und stellen Ihnen ein Angebot bereit, das Sie Ihrem Antrag beilegen können.

Förderung nach § 40 SGB XI kann im Einzelfall möglich sein. Die Entscheidung trifft die zuständige Pflegekasse. Eine Kostenübernahme können wir nicht garantieren.